Der Bundesrat billigte am 6. November 2015 ein Gesetz, das die eingetragene Lebensgemeinschaft und die Ehe angleicht. In 24 Gesetzen und acht Rechtsvorschriften werden daher entsprechende Änderungen, Einfügungen oder Neufassungen vorgenommen werden. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkung auf das Zivil- und Verfahrensrecht und erfolgen häufig durch den Austausch des Begriffs „Ehegatte“ mit „Lebenspartner“.
2001 wurde in Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) über eingetragene Lebensgemeinschaften erlassen. In §1 I wird die Lebensgemeinschaft wie folgt definiert: „Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.“ Die Partner sind zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet; es gelten Verpflichtung zu Unterhalt und vermögensrechtliche Wirkungen. In §1353 I BGB wird die Ehe definiert: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“
In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 heißt es zu Ehe und Familie: „Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“ Im Januar 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht fest: „Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, wesentlich Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die verheiratet seien und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung unterliege, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe, so dass erhebliche Unterschiede vorliegen müssten, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 98, 92 und 93).“
Das am 6. November vom Bundesrat beschlossene Gesetzt wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es wird am Tag seiner Verkündung in Kraft treten.